Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der LUTZWOLF™ Systems GmbH
A. Allgemeine Regeln
§ 1 Geltung der Bedingungen
1.
Für alle Lieferungen und Leistungen von LUTZWOLF™ sowie für vorvertragliche geschäftliche Kontakte gelten ausschließlich diese Vertragsbedingungen (AVB). Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn LUTZWOLF™ ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Auch wenn beim Abschluss weiterer Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen von LUTZWOLF™ im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils geltenden Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
2.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten nicht, soweit der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, also die Leistungen von LUTZWOLF™ weder für seine gewerbliche noch für seine selbständige berufliche Tätigkeit nutzen.
3.
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertragswerks (also eines geschlossenen Vertrages einschließlich dieser Vertragsbedingungen) bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform (z. B. E-Mail) gemäß § 126 b BGB ist hierfür ausreichend, es sei denn, aus diesen Bedingungen oder einer Vereinbarung ergibt sich etwas anderes.
§ 2 Vertragsgegenstand
1.
Angebote von LUTZWOLF™ sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn das Angebot ist ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Angebote des Auftraggebers sind für diesen vier Wochen verbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von LUTZWOLF™ oder dadurch zustande, dass LUTZWOLF™ den Auftrag ausführt.
2.
Maßgebend für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen ist ein beiderseits unterzeichneter Vertrag oder die schriftliche Auftragsbestätigung von LUTZWOLF™. Anforderungen des Auftraggebers an die Leistungen von LUTZWOLF™ gibt der Auftraggeber schriftlich vor, z. B. in Form einer Anforderungsbeschreibung oder eines Pflichtenheftes. Die Umsetzung der Anforderungen muss schriftlich vertraglich zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein.
3.
Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der von LUTZWOLF™ zu liefernden Software bekannt. Er hat überprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände (auch in bezug auf Dienstleistungen) seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Der Auftraggeber muss sich im Zweifel vor Vertragsschluss sachkundig beraten lassen. LUTZWOLF™ bietet Beratungsleistungen gegen gesonderte Vergütung an.
4.
Der Auftraggeber erhält Standardsoftware bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch, das auch im Programm enthalten sein kann. Für Individualsoftware und Anpassungen an Standardsoftware erhält der Auftraggeber nur dann ein Benutzerhandbuch, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Wenn vertraglich nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Herausgabe der Quellprogramme und der Entwicklungsdokumentation.
5.
Darstellungen in Angeboten, Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen keine Garantien dar. Diese bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von LUTZWOLF™.
§ 3 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort, Gefahrübergang
1.
Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn, LUTZWOLF™ hat einen Liefertermin schriftlich als verbindlich zugesagt. Die Vertragspartner können einen Terminplan für die Erbringung der Leistungen erstellen. Er enthält ein grobes Zeitraster für den Projektablauf. Die Vertragspartner werden Terminpläne nur einverständlich fortschreiben und detaillieren.
2.
LUTZWOLF™ erbringt Leistungen werktags montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit Ausnahme von Feiertagen am Sitz von LUTZWOLF™ in ihren Räumen oder nach Absprache in den Räumen des Auftraggebers.
3.
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem LUTZWOLF™ durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischer Einrichtungen ohne Verschulden von LUTZWOLF™, Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem LUTZWOLF™ auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers wartet.
4.
Erfüllungsort ist der Sitz von LUTZWOLF™. Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind.
5.
Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform nach § 126 b BGB (z. B. E-Mail) ist hierfür nicht ausreichend. Nachfristen müssen angemessen sein. Der Rücktritt vom Vertrag aufgrund der Nichterbringung einer fälligen Leistung setzt voraus, dass LUTZWOLF™ die Nichtleistung zu vertreten hat. Im übrigen gilt § 12.
§ 4 Vergütung, Zahlung, Aufrechnung und Abtretung
1.
Soweit die Vertragspartner die Vergütung für Lieferungen und Leistungen nicht vertraglich vereinbart haben, gilt stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste von LUTZWOLF™.
2.
Dienstleistungen von LUTZWOLF™ werden nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt, soweit einzelvertraglich nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Rechnung erfolgt unter Vorlage der bei LUTZWOLF™ üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber kann den dort getroffenen Feststellungen nur binnen zwei Wochen nach Erhalt schriftlich widersprechen.
3.
Die Abrechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Durchführung. Bei Festpreisverträgen ist LUTZWOLF™ berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.
4.
Die vereinbarten Vergütungssätze gelten für Arbeiten im Haus von LUTZWOLF™ am Standort Frankfurt. Bei Arbeiten im Hause des Auftraggebers oder für Dienstreisen in seinem Auftrag, rechnet LUTZWOLF™ Nebenkosten entsprechend ihrer jeweils gültigen Preisliste ab. LUTZWOLF™ stellt Fahrtkosten, Fahrtzeiten, Spesen, Datenträger, Versand- und Telekommunikationskosten sowie Leistungen (auch Pflegeleistungen), die außerhalb der bei LUTZWOLF™ üblichen Geschäftszeit erbracht werden, entsprechend ihrer jeweils gültigen Preisliste gesondert in Rechnung.
5.
Können Dienstleistungen aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, nicht erbracht werden, so ist LUTZWOLF™ berechtigt, die vereinbarte Vergütung dennoch in Rechnung zu stellen, es sei denn der Auftragsgeber weist nach, dass die Mitarbeiter von LUTZWOLF™ anderweitig eingesetzt werden konnten.
6.
Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
7.
Die Zahlungen sind sofort nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. LUTZWOLF™ kann gegenüber Unternehmen Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % und Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen. LUTZWOLF™ kann einen höheren Schaden nachweisen und verlangen.
8.
Der Auftraggeber kann nur mit von LUTZWOLF™ unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Einzelvertrag aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dem Auftraggeber nur innerhalb des betroffenen Vertrages und nur für den Fall zu, dass LUTZWOLF™ eine grobe Vertragsverletzung begangen oder für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil der Vergütung erhalten hat, der dem Wert der Leistung entspricht, soweit sie mangelfrei ist, oder wenn der Gegenanspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird von LUTZWOLF™ unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
9.
Der Auftraggeber kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von LUTZWOLF™ an Dritte abtreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.
10.
Solange der Auftraggeber fällige und durchsetzbare Zahlungen nicht leistet, kann LUTZWOLF™ ihrerseits die zu erbringenden Leistungen zurückbehalten.
11.
LUTZWOLF™ behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderung aus dem betroffenen Vertrag vor. Der Auftraggeber hat LUTZWOLF™ von einem Zugriff eines Dritten auf das Vorbehaltsgut unverzüglich schriftlich zu informieren und dem Dritten auf die Rechte von LUTZWOLF™ hinzuweisen.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
1.
Der Auftraggeber erteilt LUTZWOLF™ rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen. Soweit es für die Vertragserfüllung nützlich ist, unterstützt der Auftraggeber LUTZWOLF™ bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardware, Betriebssystem und Basissoftware, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
2.
Der Auftraggeber testet jede von LUTZWOLF™ erbrachte Leistung und jedes gelieferte Programm gründlich auf Mangelfreiheit, bevor er mit dessen produktiver Nutzung beginnt. Er sorgt dafür, dass ab dem Zeitpunkt der Programmübergabe fachkundiges, in der Bedienung der Liefergegenstände ausgebildetes Personal zur Verfügung steht.
3.
LUTZWOLF™ kann Leistungen durch Fernwartung erbringen. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen und gewährt LUTZWOLF™ nach entsprechender telefonischer Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage.
4.
Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse usw.
5.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, gerät LUTZWOLF™ nicht in Verzug, sofern die Mitwirkungsleistung für die Leistungserbringung durch LUTZWOLF™ erforderlich war. Führt fehlende, unrichtige, lückenhafte oder nachträglich berichtigte Mitwirkung zu einem Mehraufwand, kann LUTZWOLF™ diesen Mehraufwand in Rechnung stellen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Aufforderung durch LUTZWOLF™ die Mitwirkungsleistungen korrekt erbringt. Sonstige Ansprüche von LUTZWOLF™ bleiben unberührt.
§ 6 Urheber- und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
1.
Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und LUTZWOLF™ stehen sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte an den von LUTZWOLF™ erbrachten Lieferungen und Leistungen LUTZWOLF™ zu. Dies gilt auch, soweit Lieferungen oder Leistungen von LUTZWOLF™ in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erbracht wurden oder auf Vorgaben des Auftraggebers beruhen.
2.
Soweit durch die Leistung von LUTZWOLF™ Arbeitsergebnisse entstehen, die selbständig schutzrechtsfähig sind, räumt LUTZWOLF™ dem Auftraggeber hieran aufschiebend bedingt mit der Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, das Ergebnis im Rahmen seiner eigenen Geschäftszwecke zu nutzen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu diesem Zweck zu vervielfältigen und zu bearbeiten. Soweit er die Arbeitsergebnisse sowie Bearbeitungen hiervon verbreitet, vorführt, wirtschaftlich verwertet oder darüber öffentlich berichten will, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von LUTZWOLF™. Überlässt LUTZWOLF™ dem Auftraggeber Software gelten die Regelungen in § 7 vorrangig.
§ 7 Urheberrecht und Rechtseinräumung an Software
1.
Die von LUTZWOLF™ gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software und an im Rahmen der Pflege überlassener Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und durchführung oder im Rahmen der Schulung von LUTZWOLF™ überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich LUTZWOLF™ zu. Dies gilt auch, soweit die Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat LUTZWOLF™ entsprechende Nutzungsrechte.
2.
Der Auftraggeber erhält aufschiebend bedingt mit der Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung die nicht ausschließlichen Befugnisse, die er benötigt, um die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke wie in den mitgelieferten Handbüchern und in Abs. 2 (a) – (d) beschrieben zu nutzen. Die Vermietung, die Verleihung, die Verbreitung sowie der Rechenzentrumsbetrieb sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LUTZWOLF™ nicht erlaubt.
a) Der Auftraggeber darf die Programme auf die Arbeitsspeicher und die Festplatten der vertraglich bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen und Server laden und nutzen. Er darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Nur zu diesem Zweck darf der Auftraggeber die Programme vervielfältigen. Die Handbücher dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
b) Die Dekompilierung der Programme zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen ist nur im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig und wenn LUTZWOLF™ trotz schriftlicher Anfrage des Auftraggebers die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen angemessener Frist und gegen angemessene Aufwandsvergütung zur Verfügung stellt.
c) Alle anderen Verwertungsarten der Software, insbesondere die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen sind untersagt, es sei denn, die Handlungen sind für die Erhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzung und der Fehlerbeseitigung erforderlich und werden von LUTZWOLF™ oder dem jeweiligen Rechtsinhaber nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers nicht angeboten.
d) Die Software darf nur auf Hardware genutzt werden, die dem Auftraggeber gehört oder die ausschließlich von dem Auftraggeber genutzt wird.
3.
Der Auftraggeber darf die Software nur mit schriftlicher Erlaubnis von LUTZWOLF™ an Dritte weitergegeben. LUTZWOLF™ wird die Erlaubnis erteilen, wenn der Auftraggeber vor der Weitergabe schriftlich versichert, dass er die Nutzung der Software endgültig einstellt und keine Kopie zurückbehält und wenn sich der Dritte schriftlich LUTZWOLF™ gegenüber zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungs- und Weitergaberegeln verpflichtet. Der Auftraggeber überlässt dem Dritten die Datenträger und Handbücher im Original.
4.
Der Auftraggeber wird LUTZWOLF™ im Falle einer Schutzrechtsverletzung seitens Dritter nach besten Kräften und im Rahmen des Zumutbaren bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung von Rechten unterstützen. Der Auftraggeber unterrichtet LUTZWOLF™ unverzüglich schriftlich, wenn Dritte auf die Software von LUTZWOLF™ zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht, Abnahme
1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von LUTZWOLF™ unverzüglich entsprechend § 377 HGB durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen. Die Textform (z. B. E-Mail) nach § 126 b BGB reicht hierfür nicht aus. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Auftraggebers, Fehler festzustellen und zu benennen. Eine Fehlermeldung muss insbesondere Informationen über die Art des Mangels, das Modul, in dem der Mangel aufgetreten ist sowie die Arbeiten, die am Computer bei Auftreten des Mangels durchgeführt wurden, enthalten.
2.
Eine Abnahme ist nur durchzuführen, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbart haben oder wenn ein Werkvertrag vorliegt. Ist eine Abnahme durchzuführen, kann LUTZWOLF™ vom Auftraggeber eine schriftli¬che Abnahmeerklä¬rung verlangen, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig und ohne wesentliche Mängel erbracht ist. Einzelheiten des Abnahmeverfahrens können im jeweiligen Vertrag festgelegt werden. Leistungen gelten auch ohne schriftliche Abnahmeerklärung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb vier Wochen nach Lieferung oder Leistung schriftlich Mängel rügt. Der Auftraggeber ist zur Verweigerung der Abnahme nur bei Vorliegen erheblicher Mängel berechtigt.
§ 9 Sach- und Rechtsmängel, Leistungsstörungen
1.
LUTZWOLF™ gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Lieferungen und Leistungen mit der in dem jeweiligen Vertrag getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung übereinstimmen oder sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen, ansonsten, dass sie die bei Leistungen gleicher Art übliche Beschaffenheit aufweisen und der Auftraggeber diese erwarten kann. Mangels anderer Vereinbarung gewährleistet LUTZWOLF™ die Eignung der Lieferungen und Leistungen zur verkehrsüblichen Nutzung. Ein Fehler im Sinne der Sachmängelhaftung ist daher nur eine solche negative Abweichung, die den vertraglich vereinbarten oder üblichen Gebrauch der Sache nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
2.
LUTZWOLF™ gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die die Benutzung durch den Auftraggeber nach den Regeln dieser Bedingungen sowie des jeweiligen Vertrages behindern oder ausschließen.
3.
LUTZWOLF™ leistet bei nachgewiesenen Mängeln der von ihr erbrachten Leistung, auch im Falle von Dienstleistungen, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, zunächst Gewähr durch kostenlose Nacherfüllung.
4.
Die Nacherfüllung im Bezug auf Sachmängel erfolgt nach Wahl von LUTZWOLF™ durch erneute Vornahme der Leistung, Mangelbeseitigung oder – soweit möglich – dadurch, dass LUTZWOLF™ für den Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Da komplexe Software vergleichbarer Art nicht vollständig fehlerfrei erbracht werden kann, ist nicht in jedem Fall durch Nachbesserung eine völlige Fehlerbeseitigung möglich. Ein im Rahmen der Nacherfüllung überlassener anderer Programmstand, der den Mangel nicht enthält, ist vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für den Auftraggeber zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
5.
Falls Dritte Schutzrechte (insbesondere Urheber-/Patentrechte) gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet dieser LUTZWOLF™ unverzüglich schriftlich. Der Auftraggeber ermächtigt LUTZWOLF™ bereits hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten, sei es gerichtlich oder außergerichtlich, alleine zu führen. Macht LUTZWOLF™ von diesem Recht Gebrauch, darf der Auftraggeber von sich aus die Ansprüche Dritter nicht ohne schriftliche Zustimmung von LUTZWOLF™ anerkennen. LUTZWOLF™ wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Auftraggeber von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Auftraggebers (z. B. die abredewidrige Nutzung der Programme) beruhen und LUTZWOLF™ den Rechtsmangel zu vertreten hat.
6.
Falls die Nacherfüllung nach mehreren Versuchen mindestens zwei Versuchen bezüglich desselben Mangels, soweit die Komplexität der Lieferung oder Leistung nicht weitere Nacherfüllungsversuche rechtfertigt endgültig fehlschlägt oder LUTZWOLF™ die Nacherfüllung verweigert, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung des Vertrages angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 11. Bei Dienst- und Pflegeverträgen steht dem Auftraggeber statt Rücktritt ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Will der Auftraggeber die Vertragsbeziehung beenden (z. B. Rücktritt, Schadensersatz statt Leistung), sind die Voraussetzungen in § 12 einzuhalten.
7.
Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Hierzu gehören die Anfertigung eines Mängelberichts, Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten und anderer zur Veranschaulichung der Fehler geeigneter Unterlagen. Der Auftraggeber überlässt LUTZWOLF™ im Störungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mangelbeseitigung gemäß § 5.
8.
Störungen oder Mängel, die durch die Umgebung (z. B. Betriebssystem, Software und andere Hardware) der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung verursacht oder mitverursacht sind oder sein können, können LUTZWOLF™ solange nicht angelastet werden, als solche die Leistung dieses Vertrages nicht betreffende Störungen nicht ausgeräumt oder ausgeschlossen sind. Wird LUTZWOLF™ dennoch tätig, stellt sie dem Auftraggeber den entstan¬denen Aufwand in Rechnung. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Störung aus der Leistung von LUTZWOLF™ resultiert.
9.
Voraussetzung für die Gewährleistung ist stets eine Mängelrüge gemäß § 8 Abs. 1 und der Nachweis des Auftraggebers, dass der Mangel auf den Lieferungen und Leistungen von LUTZWOLF™ beruht. Verspätete oder unbegründete Rügen befreien LUTZWOLF™ von ihrer Leistungspflicht. Soweit LUTZWOLF™ dennoch tätig wird, stellt sie den Aufwand in Rechnung.
§ 10 Verjährung von Ansprüchen wegen Sach- und Rechtsmängeln
Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung oder der Abnahme. Diese Frist gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt oder Minderung. Bei Arglist und Vorliegen eines Rechtsmangels, aufgrund dessen ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechts die Herausgabe der gelieferten Gegenstände verlangen kann, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der Verjährungsfrist gelten die gesetzlichen Regeln.
§ 11 Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen
1.
LUTZWOLF™ hat, außer bei Übernahme einer Garantie und soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Übernahme einer Garantie muss ausdrücklich und schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein. Die Textform nach § 126 b BGB ist hierfür nicht ausreichend.
2.
LUTZWOLF™ leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch bei außervertraglicher und vorvertraglicher Haftung, nur im folgenden Umfang:
* Bei Vorsatz haftet LUTZWOLF™ in voller Höhe,
* Bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer erteilten Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos haftet LUTZWOLF™ in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantiezusage verhindert werden soll;
* Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LUTZWOLF™ nur im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, auf Ersatz des Schadens, der typisch und voraussehbar war, begrenzt auf das Doppelte der aus dem betroffenen Vertrag geschuldeten Vergütung für alle aus diesem Vertrag resultierenden Schäden; bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Pflegevertrag) auf das Doppelte der jährlich für den betroffenen Vertrag zu zahlenden Vergütung.
3.
Die gesetzliche Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4.
Soweit Versicherungsschutz besteht, stellt LUTZWOLF™ dem Auftraggeber die Versicherungszahlung ohne Rücksicht auf die getroffene Haftungsbeschränkung in vollem Umfang abzüglich von LUTZWOLF™ bereits bezahlter Beträge zur Verfügung.
5.
Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet LUTZWOLF™ nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.
Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
7.
Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr, soweit die Ansprüche nicht auf Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist gegeben sind. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 BGB genannten Fristen ein. Die abweichend geregelten Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel gemäß § 10 bleiben unberührt.
§ 12 Beendigung des Leistungsaustauschs
1.
Vor jeder beabsichtigten, aus einer Pflichtverletzung von LUTZWOLF™ resultierenden Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (durch Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatzverlangen statt Leistung) hat der Auftraggeber LUTZWOLF™ die Pflichtverletzung konkret zu benennen und LUTZWOLF™ mit angemessener Frist zur Beseitigung der Störung aufzufordern, soweit die Fristsetzung nach dem Gesetz im Einzelfall nicht entbehrlich ist. Zusätzlich hat der Auftraggeber LUTZWOLF™ gegenüber anzudrohen, dass er nach erfolglosem Ablauf der Frist keine weiteren Leistungen von LUTZWOLF™ mehr annimmt und Schadensersatz statt Leistung und/oder den Rücktritt vom Vertrag verlangt.
2.
Reagiert LUTZWOLF™ auf das Beseitigungsverlangen des Auftaggebers, um die Störung zu beseitigen, so wird sie den Auftraggeber zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten nach Ablauf der gesetzten Frist auffordern, binnen einer Woche nach Erhalt der Aufforderung endgültig zu erklären, ob er am bestehenden Vertrag festhält. Reagiert der Auftraggeber nicht, ist sein Recht zur Beendigung des Vertrages in Bezug auf den gerügten Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. LUTZWOLF™ wird den Auftraggeber in seiner Aufforderung auf diese Rechtsfolge hinweisen. Zur Beendigung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, wenn LUTZWOLF™ die geschuldeten Leistungen oder Störungsbeseitigung erbracht hat.
3.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Vertragserfüllung bleibt solange bestehen, bis der Auftraggeber statt der Leistung Schadensersatz verlangt und/oder Rücktritt erklärt.
4.
Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen der Schriftform. Die Textform gemäß § 126 b BGB (z. B. E-Mail) ist hierfür nicht ausreichend.
5.
Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Vertragsbeendigung Gebrauch und trifft ihn für den Umstand, der ihn zur Vertragsbeendigung berechtigt, eine Mitverantwortung, bleiben daraus resultierende Schadensersatzansprüche von LUTZWOLF™ unberührt.
6.
Das Recht des Auftraggebers zur ordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Pflegevertrag) sowie das Recht gemäß § 649 BGB und der ordentlichen Kündigung eines Vertrages, soweit eine Kündigung vorgesehen ist, bleiben unberührt.
§ 13 Geheimhaltung, Verwahrung und Datenschutz
1.
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, soweit sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die Geheimhaltungspflicht gilt insbesondere für die von LUTZWOLF™ überlassene Software. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, die Software zur Erfüllung des Vertragszwecks einzusetzen. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
2.
Mitarbeiter der Vertragspartner und an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte, die dienstlich Zugang zu den in Abs. 1 genannten Gegenständen haben, sind schriftlich über die Geheimhaltungspflicht zu belehren. Eine Behebung im Dienst- oder Arbeitsvertrag ist ausreichend. Für die Mitarbeiter des Auftraggebers gilt dies auch hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an der Software und den Befugnissen des Auftraggebers.
3.
LUTZWOLF™ beachtet die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit LUTZWOLF™ bei der Durchführung diese Vertrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird LUTZWOLF™ im Auftrag des Kunden im Sinne des § 11 BDSG tätig. LUTZWOLF™ wird die personenbezogenen Daten daher nur im Rahmen dieses Vertrages oder anderer schriftlicher Weisungen des Kunden und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen. Beauftragten Subunternehmen wird LUTZWOLF™ die gleichen Verpflichtungen auferlegen.
4.
LUTZWOLF™ hat ihre mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrauten Mitarbeiter gemäß § 5 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet und weist dies dem Kunden auf Anforderung nach.
§ 14 Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel
1.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Frankfurt, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder gleichgestellt ist.
2.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der UN-Kaufrecht.
3.
Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag im übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
B. Ergänzende Regelungen für Beratungs- und Serviceleistungen
§ 15 Grundsätze der Leistungserbringung
1.
Die Planung der Aufgabenerfüllung wird entsprechend den Bedürfnissen des Auftraggebers durch LUTZWOLF™ festgelegt. LUTZWOLF™ wird hierbei auf die Vorgaben des Auftraggebers Rücksicht nehmen.
2.
Soweit Dienstleistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein LUTZWOLF™ seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur gegenüber dem Projektleiter von LUTZWOLF™ Vorgaben machen, nicht jedoch unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern von LUTZWOLF™.
3.
LUTZWOLF™ entscheidet, welche Mitarbeiter für die Erbringung der Leistung eingesetzt werden. LUTZWOLF™ behält sich vor, eingesetzte Mitarbeiter auszutauschen.
4.
LUTZWOLF™ ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen für die Erbringung der vereinbarten Leistung einzusetzen.
§ 16 Projektorganisation
1.
Beide Vertragspartner benennen jeweils einen Ansprechpartner und dessen Vertreter. Der Ansprechpartner des Auftraggebers wird die seitens des Auftraggebers erforderlichen Maßnahmen und Mitwirkungshandlungen koordinieren. Die beiden Ansprechpartner haben jeweils für ihr Unternehmen Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis für alle vertragsrelevanten Entscheidungen.
2.
LUTZWOLF™ erstellt über Besprechungen mit dem Auftraggeber Protokolle. Der Inhalt der Protokolle wird verbindlich, wenn LUTZWOLF™ das Protokoll dem Auftraggeber überlässt und der Auftraggeber dem Inhalt des Protokolls nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt des Protokolls schriftlich mit Begründung gegenüber LUTZWOLF™ widerspricht. LUTZWOLF™ wird im Protokoll auf diese Folge hinweisen.
C. Ergänzende Regelungen für Softwarepflegeverträge
§ 17 Leistungen, Leistungsvoraussetzungen
1.
LUTZWOLF™ erbringt im Rahmen eines Pflegevertrages für die im Pflegevertrag benannte Software folgende Leistungen (Pflegeleistungen):
a) Unterstützung bei Störungen: Soweit bei dem Auftraggeber Störungen oder Fehler in der Software auftreten, wird LUTZWOLF™ nach Maßgabe von § 18 den Auftraggeber dabei unterstützen, die gemeldete Störung zu beseitigen.
b) Überlassung von neuen Releases: LUTZWOLF™ überlässt dem Auftraggeber Programmstände (Releases) der Software nach Maßgabe von § 19.
Eine Verpflichtung von LUTZWOLF™ dafür, dass die vertragsgegenständliche Software ohne jegliche Unterbrechung genutzt werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Pflegevertrages.
2.
Die von LUTZWOLF™ im Rahmen des Pflegevertrages geschuldete Unterstützungsleistung in bezug auf Software umfasst jeweils nur den letzten und den vorletzten von LUTZWOLF™ überlassenen Release-Stand der Software. Wenn der Auftraggeber auf die Installation von Releases verzichtet hat und deshalb keine der beiden aktuellsten Release-Stände installiert hat und nutzt, schuldet LUTZWOLF™ nur die Zurverfügungstellung neuer Release-Stände, sofern der vom Auftraggeber gemeldete Fehler im aktuelleren Release behoben ist. Unterstützung bei der Störungsbeseitigung wird in diesem Fall erst dann wieder geschuldet, wenn der Auftraggeber die überlassenen neuen Release-Stände installiert hat und nutzt.
3.
Die Erbringung der Leistungen von LUTZWOLF™ setzt voraus, dass der Auftraggeber die Software in der mit LUTZWOLF™ vereinbarten Konfiguration nutzt, keine Änderungen vornimmt, die nicht mit LUTZWOLF™ abgestimmt sind und die Gegenstände in der empfohlenen Art und Weise einsetzt.
4.
Leistungen nach dem Pflegevertrag können von dem Auftraggeber nur durch einen LUTZWOLF™ benannten Systemverantwortlichen und dessen Vertreter angefordert werden. Zum Systemverantwortlichen und seinem Vertreter können nur solche Mitarbeiter des Auftraggebers benannt werden, die in der Bedienung der Software ausreichend geschult sind. Anfragen, die wegen fehlender Inanspruchnahme der angebotenen Schulungen entstehen, rechnet LUTZWOLF™ entsprechend der gültigen Preisliste ab.
5.
Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Pflegevertrages überlassene Software sowie sonstige Arbeitsergebnisse nur nach Maßgabe des der ursprünglichen Softwareüberlassung zugrundeliegenden Software-Überlassungsvertrages und dieser Vertragsbedingungen (vgl. §§ 6, 7) nutzen.
§ 18 Unterstützung bei Störungen
1.
LUTZWOLF™ unterstützt den Auftraggeber dabei, Störungen und Fehler der Software, die ihre Tauglichkeit zum üblichen oder vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, zu beheben. Fehler im Sinne dieser Vereinbarung sind Abweichungen von der Dokumentation bzw. Abweichung von der vertraglich vereinbarten Funktionalität.
2.
Die Vertragspartner vereinbaren im Zusammenhang mit der Störungsbeseitigung folgende Vorgehensweise:
a) Telefonservice
Der Auftraggeber erhält während der üblichen Leistungszeit von LUTZWOLF™ (§ 3 Abs. 2) telefonische Hilfe bei Störungen und bei der Anwendung der Software sowie Unterstützung bei anwendungsbezogenen Fragen.
b) Online-Störungsanalyse
Erhält LUTZWOLF™ aufgrund einer Fehlermeldung des Auftraggebers Kenntnis über Störungen und Fehler der Software, analysiert LUTZWOLF™ die vom Fehler betroffenen Softwareteile per Fernwartung (§ 5 Abs. 3) und gibt Hinweise, ob die Störung auf einem Hardware- oder Softwaremangel beruht.
c) Hilfe bei Störungen
Ergibt die Störungsanalyse, dass es sich um eine Störung der vertragsgegenständlichen Software handelt, erhält der Auftraggeber Informationen zur Störungsbeseitigung oder Hinweise zur Störungsumgehung. Auf Anleitung von LUTZWOLF™ führt der Auftraggeber kleinere Maßnahmen zur Störungsbeseitigung oder -umgehung durch, soweit ihm dies aufgrund seines Kenntnisstandes zumutbar ist.
d) Fehlerbehebung bei Software
Soweit eine Fehlerbehebung online nicht von LUTZWOLF™ oder nach Anweisung von LUTZWOLF™ durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann, wird LUTZWOLF™ den Fehler oder die Störung im folgenden neuen Releasestand, gegebenenfalls schon früher beseitigen. Ein Anspruch auf Beseitigung von geringfügigen Fehlern oder außerhalb der Releaseplanung besteht nicht.
§ 19 Überlassung neuer Releases
1.
LUTZWOLF™ entwickelt die Software weiter und verpflichtet sich, diese Weiterentwicklungen (im folgenden Release genannt), die freigegeben sind, an den Auftraggeber auszuliefern. LUTZWOLF™ wird dem Auftraggeber die Verfügbarkeit eines neuen Releases schriftlich anzeigen und mit dem Auftraggeber einen Termin für die Auslieferung vereinbaren. Die Installation eines Releases kann der Auftraggeber nur aus wichtigem Grund ablehnen.
2.
Durch die Installation eines Releases kann eine Erweiterung der Betriebshard- und/oder -software notwendig werden, deren Kosten vom Auftraggeber zu tragen sind. Ist dies aufgrund der Höhe der Kosten für den Auftraggeber unzumutbar und entspricht die Aufrüstung nicht dem Stand der Technik, liegt ein wichtiger Grund vor, der den Auftraggeber berechtigt, die Installation abzulehnen.
3.
Lehnt der Auftraggeber die Installation eines Release ab, endet die Verpflichtung von LUTZWOLF™ zur Störungsunterstützung gemäß § 18 für solche Fehler, die durch das Release beseitigt sind.
§ 20 Nicht im Pflegevertrag enthaltene Leistungen
Im Rahmen des Pflegevertrages ist LUTZWOLF™ nicht zur Beseitigung von Störungen und Fehlern verpflichtet, die nicht die vertragsgegenständliche Software betreffen, oder die durch äußere Einflüsse, höhere Gewalt oder unsachgemäße Behandlung oder Bedienung der Software durch den Auftraggeber verursacht wurden. Nicht Gegenstand des Pflegevertrages sind Teile der Software, die an die Bedürfnisse des Auftraggebers angepasst wurden und individuell erstellte Programmteile. Pflegeleistungen für solche Softwarebestandteile müssen individuell zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Die Installation, Schulung, Einsatzberatung, Konfiguration und Parametrisierung von Hardware und Software sind ebenfalls nicht Gegenstand dieses Vertrages und müssen vom Auftraggeber beauftragt werden.
§ 21 Vergütung
1.
Die Vergütung für die von LUTZWOLF™ zu erbringenden Pflegeleistungen ist im Pflegevertrag geregelt. Die Vergütungspflicht beginnt mit Beginn der Leistungspflicht aus dem Pflegevertrag gemäß § 22 Abs. 1. Die Rechnungsstellung der Pflegevergütung erfolgt jeweils jährlich im Voraus, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird.
2.
Stellt sich bei der Durchführung der Leistungen heraus, dass der Fehler oder die Störung nicht durch der Software von LUTZWOLF™ zurechenbare Umstände entstanden ist, stellt LUTZWOLF™ die erbrachte Leistung gesondert in Rechnung (z. B. Fehler der Softwareumgebung, höhere Gewalt, Bedienfehler). Dies gilt auch für sonstige Leistungen, die LUTZWOLF™ erbringt und die nicht Gegenstand des Pflegevertrages sind. In diesen Fällen rechnet LUTZWOLF™ den tatsächlichen Aufwand nach ihrer jeweils gültigen Preisliste ab.
3.
Dem Auftraggeber werden, wenn er LUTZWOLF™ die Möglichkeit der Fernwartung nicht einräumt, alle Kosten des Einsatzes im Hause des Auftraggebers, welche dadurch erforderlich werden, insbesondere Kosten für den Arbeitseinsatz, in Rechnung gestellt.
§ 22 Beginn der Leistungspflicht, Vertragsdauer und Kündigung
1.
Der Pflegevertrag wird wirksam durch beidseitige Vertragsunterzeichnung. Die beidseitige Leistungspflicht aus dem Pflegevertrag beginnt mit Beginn des auf die Installation der Software folgenden Kalendermonats und läuft auf unbestimmte Zeit.
2.
Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Pflegevertrag mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Vertragsjahresende zu kündigen (erstmals jedoch zum Ablauf des zweiten Vertragsjahres).
3.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die jeweils andere Partei eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag verletzt und diese Verletzung auch nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt. § 12 bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung seitens LUTZWOLF™ liegt auch vor, wenn der Auftraggeber mit der Begleichung einer Forderung von LUTZWOLF™ länger als zwei Monate in Verzug gerät.
4.
Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform gemäß § 126 b BGB (z. B. E-Mail) ist hierfür nicht ausreichend.
Wenn Sie die AVB als PDF-Dokument haben wollen, dann schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an go@lutzwolf.de.



